Dienstag, 19 März 2024

Impressum

Aktuelle Fassung

image

©SG- design – stock.adobe.com

  •  
  •  

Pflichtangaben nach § 5 TMG 

Brinkschulte Medien A GmbH & Co. KG
Möhnestraße 55 · 59755 Arnsberg
Telefon: 02932 9775-0 · Telefax: 02932 9775-25
E-Mail: arnsberg@brinkschulte.com
Internet: www.brinkschulte.com

Registergericht: Amtsgericht Arnsberg
Registernummer: HRA 8666

Persönlich haftende Gesellschafter in der Brinkschulte Medien A GmbH & Co. KG:
BMA Verwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Axel Brinkschulte

Registergericht: Amtsgericht Arnsberg
Registernummer: HRB 1507

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE340009885

Fotoquellen: stock.adobe.com, privat

Verantwortlich für alle Daten auf dieser Homepage, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten zu den genannten Unternehmen und deren handelnden Personen ist die Medienrecherche 35 UG , Wibbeltstr. 35, 59759 Arnsberg.

Pflichtangaben nach § 55 Abs.2 RStV

Inhaltlich Verantwortlicher:
Dipl.-Kfm. Axel Brinkschulte, Anschrift wie vorstehend

 

 

Informationen zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen sollen künftig durch eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit außergerichtlich beigelegt werden. Dafür wurden seitens der EU folgende Instrumente vorgesehen:

1.     Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution)

2.     Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU;sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution)

Aus diesen Gesetzen ergeben sich u.a. verschiedene Hinweispflichten für Unternehmer. Verstöße gegen die neuen Informationspflichten können nach §§ 3a, 8 UWG abgemahnt werden.

Im Impressum der Homepage des Unternehmers sollte daher nach jetzigem Stand dringend folgender Text inklusive des angegebenen Internetlinks eingefügt werden:

„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

 

1. ODR-Verordnung: Hinweispflichten für Unternehmer seit dem 09.01.2016

Die  sog. ODR-Verordnung gilt seit dem 09.01.2016. Sie sieht die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Verträgen vor.

Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen Kommission verwaltet und dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abzuwickeln und beizulegen. Zu diesem Zweck steht auf der OS-Plattform ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung. Nach Einreichung der Beschwerde wird der Unternehmer über den Eingang der Beschwerde informiert. Anschließend vereinbaren der Verbraucher und der Unternehmer, von welcher nationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der ausgewählten Streitbeilegungsstelle werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit zur Bearbeitung, Lösungsfindung und Schließung der Beschwerde übermittelt.

Die OS-Plattform ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Über diese OS-Plattform müssen nun EU-Unternehmer auf ihren Internetseiten durch eine Verlinkung informieren.

 

a. Allgemeines

Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen

 

einem EU-Verbraucher und einem EU-Unternehmer, die durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OS-Plattform erfolgt.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung definiert den Dienstleistungsbegriff wie folgt:

„Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.“

Der Dienstleistungsbegriff ist somit sehr weitgehend. Allerdings erfasst die ODR-Verordnung nur Dienstleistungsverträge, die online zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden. Die Definition des Online-Dienstleistungsvertrages ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der ODR-Verordnung:

„Ein Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webeseite oder auf anderem elektronischen Wegebestellt hat.“

Erfasst werden somit nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Unternehmers angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden:

Der „elektronische Weg“ ist gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der ODR-Verordnung ein elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch bspw. ein Vertragsschluss per Email.

 

b. Konkrete Informationspflichten

Die konkrete Informationsverpflichtung regelt Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienst-leistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglichsein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist also die zwingende Nennung des Links zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr/und die Angabe der E-Mail-Adresse.

Von dieser Informationspflicht sind ausschließlich Unternehmer, die Online-Dienstverträge  i.S.d.  Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

Eine Verlinkung der oben (s. S. 1) vorgeschlagenen Art im Impressum der Homepage des Unternehmers dürfte nach jetzigem Stand ausreichend sein. Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums dargestellten. Dann ist auch die E-Mail-Adresse anzugeben.

 

 

 

c. Verlinkung derzeit nur pro forma

Derzeit existieren in Deutschland noch keine Verbraucherschlichtungsstellen für alternative Streitbeilegung im Sinne der ODR-Verordnung. Das nationale Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG) ist erst am 01.04.2016 in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung der Kriterien und Verfahren zur Anerkennung nationaler Streitbeilegungsstellen. Eine Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle ist daher erst seit dem 01.04.2016 möglich. Dieser Prozess wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb können Verbraucher die OS-Plattform noch nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit deutschen Unternehmern nutzen. Sie sind dennoch vom Unternehmer zu informieren.

 

2. ADR-Richtlinie – Hinweispflichten für Unternehmer erst ab 01.02.2017

Die sog. ADR-Richtlinie wurde bereits in  nationales Recht umgesetzt. Mit dieser Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus online wie auch offlineabgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen, indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

 

a. Informationspflichten

Die Informationspflichten für Unternehmer nach §§ 36, 37 VSBG gelten erst ab dem 01.02.2017. Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

§  in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

§  auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Eine Verpflichtung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht zwar nicht. Dennoch sind die Verbraucher zu informieren.

Ferner hat der Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

 

b. Allgemeine Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“  hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 01.04.2016 erreichbar über:www.verbraucher-schlichter.de

 

3. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) unter:

 

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/03302016_Verbraucherschlichtung.html